Verbal korrekt ausdrücken: Mündliche Verträge berufen sich auf Rechtsgrundlage

Verbal korrekt ausdrücken: Mündliche Verträge berufen sich auf Rechtsgrundlage

Es ist ein großer Irrtum, der leider viel zu tief in den Köpfen vieler Deutscher verankert ist. Mündliche seien Verträge nicht gültig.

Das stimmt nicht. Das BGB bekräftigt diese Aussage: Rechtsgeschäfte sind formfrei. Das bedeutet, dass Geschäfte die verbal und mit einem Handschlag bekräftigt werden, durchaus ihre Gültigkeit haben. Auch ohne Handschlag. Wem das „Ja“ im falschen Moment über die Lippen kommt, der kann sich ganz schön in der Bredouille befinden. Denn schriftlich werden meistens nur die genauen Vertragsbedingungen festgehalten. Aus dem Alltag kennen wir solche Geschäfte, wenn wir beispielsweise einen Coffee 2go bestellen. Hier genügt die mündliche Aussage: „Ich würde gerne einen Milchkaffee zum Mitnehmen haben.“, und wir sind zur Zahlung verpflichtet.

Das problematische an mündlichen Vereinbarungen ist lediglich, dass sie gewissen Gesetzen unterliegen und im Extremfall Wort gegen Wort steht. Deswegen ist es generell sinnvoll, einen Vertrag schriftlich zu vereinbaren, auch wenn es sich um Vertragsabschließungen unter Freunden und Verwandten handelt. Ein häufiges Beispiel ist zum Beispiel die Wohnfrage und was hier viele nicht wissen, wird ein Wohnverhältnisse nur mündlich vereinbart, dann gilt es nach Ablauf eines Jahres fortan als unbefristet. Werden Nebenkosten und Kaution nicht schriftlich in einem Mietvertrag vereinbart, so müssen diese auch nicht bezahlt werden.

Auch die „Umtausch reduzierter Ware ausgeschlossen“ Aussage, ist eine juristisch nicht zutreffende Rede. „Es gelten die gleichen gesetzlichen Rechte wie bei einem normalen Kauf.“ Findet ein Verbraucher eine aufgerissene Naht, oder einen sonstigen Mängel, so dürfen Fehler sogar innerhalb einer Frist von zwei Jahren reklamiert werden.

Auch am Telefon angeschlossene Verträge sind wirksam, also Obacht! Die Frage der Beweisbarkeit bleibt umstritten, aber telefonische Verträge sind in allen Bereichen, außer der „Gewinnspieleintragung“ von Rechtswegen gültig. Deswegen ist Vorsicht geboten. Man sollte auf keinen Fall ja sagen, um den Anrufer abzuwimmeln, wie man es in vielen Fällen wahrscheinlich tun möchte. Sondern man sollte klar und deutlich formulieren, dass man das Gespräch beenden und nicht mehr angerufen werden möchte.

Trotz aller Vorsicht ja gesagt, natürlich gibt es immer Lücken, durch die man beispielsweise auch bei Telefonverträgen schlüpfen kann, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen. Hier gilt in erster Linie die Frage der Beweisbarkeit, an zweiter Stelle steht, ob es sich um ein ja handelt, dass bewusst gesprochen wurde. Bewusst in dem Sinne, dass man im Detail darüber aufgeklärt wurde, was man da gerade eben gekauft hat. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen durch eine Aussage wie: „Wir haben aber das Telefonat aufgezeichnet!“ Dies ist ohne ihre ausdrückliche Zustimmung sogar strafbar. In schwierigen Fällen lohnt es sich meistens, Hilfe bei einem Anwalt oder dem Verbraucherschutz in Anspruch zu nehmen.

Obwohl es immer, auch juristisch gesehen, Lücken gibt durch die man schlüpfen kann, sollte man einen verbalen Vertrag abgeschlossen haben, denken Sie daran: Erst einmal ist rechtskräftig gültig, was Sie abgemacht haben. Ersparen Sie sich und anderen lieber von Anfang an vielen Ärger, indem Sie bewusst über Ihre verbalen Aussagen sinnieren.